1. Angebote
Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünften zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermittlung bleiben vorbehalten.
2. Weitergabe von Informationen und Unterlagen
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Kunden bestimmt, von ihm vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gibt der Kunde unser Angebot oder unsere Informationen an Dritte weiter und schließt der Dritte aufgrund dessen einen Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Kunde zur Übernahme dieser Zahlungen in Höhe der Provision auf Grundlage dieser Bedingungen. Ein weiter gehender Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt hiervon unberührt.
3. Entstehen eines Provisionsanspruches
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Hauptvertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglichen angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit den von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung lässt unseren Provisionsanspruch unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechtes erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht in dem Verantwortungsbereich des Maklers liegen, unberührt.
4. Fälligkeit des Provisionsanspruches
Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug. Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz fällig. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrages ohne unsere Teilnahme, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zur Berechnung des Provisionsanspruches zu erteilen. Auf unser erstes Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, uns eine einfache Abschrift des Hauptvertrages zu überlassen.
5. Provisionsätze
Für unsere Tätigkeit gelten nachstehende Provisionssätze zwischen dem Kunden und uns als vereinbart und sind von diesem mit Entstehen unseres Provisionsanspruches gemäß Ziff. 3 an uns zahlen. Die Berechnung der Provision erfolgt mach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und ist vom Kunden an uns zu zahlen:
a) Kauf Bei Grundstücksverkäufen erfolgt die Berechnung auf Basis des vereinbarten Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.
Die Provisionshöhe beträgt 3 % von diesem Basiswert.
b) Erbbaurecht Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten erfolgt die Berechnung
auf Basis des Grundstückwertes und des Wertes vorhandener Aufbauten und Gebäude. Die Provisionshöhe beträgt 3 % von diesem Basiswert.
c) Übertragung von Gesellschaftsrechten Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten erfolgt die Berechnung auf Basis des Vertragswertes. Vertragswert im Sinne dieser Regelung ist der jeweilige Grundstückswert.
Die Provisionshöhe beträgt 3 % von diesem Basiswert.
d) Bestehen hinsichtlich des verkauften Grundstückes in den vorstehenden unter Ziff. 5 a) bis 5 c) genannten Fällen vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Abreden, welche die wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes, das heißt insbesondere, aber nicht abschließend, Generalübernehmer-, Generalunternehmerverträge, sämtliche Bau- und Architektenleistungen betreffen (Projektierung), so wird der wirtschaftliche Wert dieser Projektierung bei der Berechnung der Provision zum vereinbarten Grundstückskaufpreis, dem Wert des Erbbaurechtes oder dem Vertragswert bei der Übertragung von Gesellschaftsrechten hinzugerechnet.
e) An- und Vorkaufsrecht
Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten beträgt die Provision 1 % des ermittelten Wertes und ist vom Kunden an uns zu zahlen. Die Berechnung des Wertes erfolgt auf Basis des Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.
f) Vermietung und Verpachtung
- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von unter 3 Jahren beträgt die Provision 2,0
Nettomonatsmieten.
- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von 3 Jahren und mehr beträgt die Provision 3,0
Nettomonatsmieten.
- Bei Vereinbarung von Optionen -auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist-
hinsichtlich Fläche oder Laufzeit bzw. bei Vormietvereinbarungen unabhängig
von der vereinbarten Festlaufzeit und von vorstehenden Provisionssätzen
erhöht sich die Provision um eine weitere Nettomonatsmiete.
- Für die Ermittlung der Provisionshöhe gemäß vorstehenden Bestimmungen wird
der Vereinbarung einer Staffelmiete als Nettomonatsmiete die aus der
Gesamtfestlaufzeit des Mietvertrages berechnete durchschnittliche monatliche
Mietzahlung zugrunde gelegt.
- Bei der Berechnung der Nettomonatsmiete bleiben Zeiten, während derer keine
oder eine geminderte Miete zu zahlen ist, unberücksichtigt.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Abschluss eines Pachtvertrages
entsprechend. Die vorstehend unter a) - f) genannten Provisionssätze
verstehen sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
6. Tätigwerden für Dritte
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
7. Haftungsausschluss
Die von uns gemachten Angaben beruhen auf Informationen und Mitteilungen durch Dritte, insbesondere durch die Grundstückseigentümer. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und / oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für Fälle vorsetzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen. Bei Vertragsverletzungen ist die Haftung für fahrlässiges Verhalten des Maklers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei Vertragsschluß mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und soweit diese nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Entstehen des Anspruches, spätestens jedoch 5 Jahre nach Abwicklung des Maklervertrages.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist München.
9. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventuell unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: 09.10.2008
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Lars Grodtmann
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82211 Herrsching am Ammersee